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Gesetzliche Grundlagen für die Imkerei

Die Ausübung der Imkerei unterliegt einer gesetzlichen Regulierung. In diesem Artikel erfahren Sie, welche Aspekte und Vorschriften es im Rahmen der Honigbienenhaltung zu beachten gilt.   

1. Pflichten als Tierhalter:in

Als Tierhalter:in sind Sie verpflichtet, Ihre Bienen nach Vorschrift zu versorgen und zu pflegen. Sie müssen alle nötigen Massnahmen treffen, welche Ihre Bienen vor Krankheiten schützen und eine von ihnen ausgehende Seuchengefahr minimieren.

2. Registrierung und Meldung von Mutationen

Neue Bienenstände oder Änderungen (Übergaben, Aufgaben) bei bereits bestehenden Ständen müssen neu innerhalb von 3 Tagen dem kantonalen Veterinäramt mit dem Registrierungs- und Mutationsformular Bienenstände oder via Online-Formular gemeldet werden. Jedem registrierten Stand wird eine Identifikationsnummer zugewiesen, welche gut sichtbar am entsprechenden Stand anzubringen ist. Die Meldepflicht gilt sowohl für besetzte als auch für unbesetzte Bienenstände. Art. 18a Abs. 3bis TSV

Alle wichtigen Informationen zur Registrierungspflicht finden Sie im Merkblatt zur Registrierung von Bienenständen.

3. Baubestimmungen, Zonenkonformität und Standortwahl

In Bezug auf Bienenhäuser und das Aufstellen von Bienenkästen und -magazinen müssen baurechtliche Vorgaben beachtet werden. Entsprechende Informationen finden Sie im Merkblatt Bienenhäuser des Amtes für Raumentwicklung Kanton Zürich und im Merkblatt zur Platzierung von Bienenständen.

Ausdrücklich verboten ist die Haltung von Honigbienen in Naturschutzgebieten und im Wald.

Bevor Sie einen neuen Bienenstand planen und aufbauen, empfehlen wir Ihnen, mit der örtlichen Baubehörde Kontakt aufzunehmen und sich nach allfälligen lokalen Regelungen und Einschränkungen zu erkundigen. Im Merkblatt Standortwahl von BienenSchweiz finden Sie weitere wertvolle Hinweise zur optimalen Platzierung von Bienenständen.

4. Tierseuchen

Neben der Varroatose, welche als zu überwachende Tierseuche eingestuft wird und daher meldepflichtig ist, stellen auch bakterielle Brutkrankheiten eine Bedrohung für Honigbienen dar. Dabei sind die Sauer- und Faulbrut als zu bekämpfende Tierseuchen eingestuft, weshalb Verdachts- oder Seuchenfälle sobald als möglich der zuständigen Bieneninspektorin oder dem zuständigen Bieneninspektor gemeldet werden müssen, welche / welcher daraufhin die gesetzlich vorgeschriebenen Abklärungs- und Bekämpfungsmassnahmen einleitet.

Im Sinne der Seuchenprävention und -bekämpfung ebenso wichtig ist die ordnungsgemässe Betreuung und Pflege der Bienenhaltungen, sowie das Treffen notwendiger Massnahmen, um diese gesund zu erhalten und die Biosicherheit in der Tierhaltung sicherzustellen. Dies gilt für besetzte wie auch unbesetzte Bienenstände (müssen verschlossen werden). Art. 59 TSV

Ausführliche Informationen zu allen Bienenkrankheiten sowie geeigneten Behandlungsmöglichkeiten finden Sie in den Merkblättern des Bienengesundheitsdienstes.

Aktuelle Sperrgebiete im Kanton Zürich sind im GIS-Browser eingetragen. Neue schweizweite Seuchenmeldungen können in der Datenbank Tierseuchenfälle der Schweiz eingesehen werden.

5. Verstellen von Völkern

Falls Sie Ihre Bienenvölker in einen anderen Bezirk oder Kanton verstellen möchten, müssen Sie dies zuvor den Bieneninspektor:innen des aktuellen und des künftigen Standortes melden. Dies dient vor allem dazu, die Risiken von Krankheitsübertragungen zu verhindern. Streng untersagt ist die Verstellung von Völkern über Sperrgebietsgrenzen hinweg. Aktuelle Sperrgebiete können dem GIS-Browser des Kantons Zürich entnommen werden.

Nicht meldepflichtig ist das Verstellen von Begattungseinheiten auf Belegstationen.

6. Bestandeskontrolle

Wer Bienenvölker hält, verkauft oder verstellt, muss eine Bestandeskontrolle führen. In der Bestandeskontrolle sind alle Zu- und Abgänge, Standorte der Völker und die Verstelldaten zu dokumentieren. Art. 20 TSV

Für die Erfassung dieser Daten können Sie das Formular Bestandeskontrolle des Veterinäramtes nutzen. Sofern Sie andere Dokumentationssysteme anwenden, müssen Sie mindestens die im Formular abgefragten Daten aufführen.

Die Dokumentationen müssen mindestens drei Jahre lang aufbewahrt werden.

7. Anwendung von Arzneimitteln

Für die Behandlung von Bienen dürfen nur zugelassene Arzneimittel verwendet werden. Diese sind in der Datenbank des Instituts für Veterinärpharmakologie und -toxikologie hinterlegt.

Beim Einsatz von Ameisensäure sollten Sie sich nach dem Merkblatt korrekte Anwendung von Ameisensäure in Bienenständen des Veterinäramtes Zürich richten.

8. Lebensmittelproduktion

Wenn Sie Honig und weitere verzehrbare Bienenprodukte produzieren und diese kommerziell oder unentgeltlich in Verkehr bringen, gelten Sie als Lebensmittelproduzent:in und müssen die entsprechenden gesetzlichen Vorschriften befolgen. Ausführliche Informationen hierzu finden Sie auf der Webseite von Agroscope.

9. Relevante Gesetze und Verordnungen

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